Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur gelten machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

 

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sollte keine Anzahlung vereinbart sein, gilt das Datum der Auftragsbestätigung.

2. Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer während er im Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits 2 Wochen nach Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten First zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

5. Wurde ein Selbstbelieferungsvorbehalt vereinbart und kann der Verkäufer mangels Selbstbelieferung die Lieferung nicht ausführen, sind sämtliche Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.

 

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Käufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessen Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

 

VI. Sachmangel / Gewährleistung

1. a) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Fahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei Verbrauchsgüterkauf besteht ein Jahr Gewährleistung, ansonsten Gewährleistungsausschluss. Ausgenommen sind hiervon Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Anspräche unberührt. Etwaige über die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehende Schadenersatzansprüche werden nach § 475 Abs.1 Satz 2 ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Verbrauchsgüterkauf besteht ein Jahr Gewährleistung, ansonsten Gewährleistungsausschluss. Ausgenommen sind hiervon Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

b) Etwaige Gewährleistungsansprüche des Verkäufers gegenüber Dritten, tritt der Verkäufer mit Abschluss des Kaufvertrages an den Käufer zur außergerichtlichen wie gerichtlichen Geltendmachung ab.

2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers

c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

d) Ist die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig, hat der Verkäufer das Recht auf Wandlung.

e) Die damaligen Werbeaussagen des Herstellers zu konkreten Eigenschaften und Leistungsangaben haben keine fortgeltende Wirkung aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen

f) Das Übergabeprotokoll bei Auslieferung des Fahrzeugs wird Bestandteil dieses Vertrages und beinhaltet alle zusätzlichen Absprachen und Zusicherungen.

 

VII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursache wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt.

2. Die Haftung besteht nur bei Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Bei Verbrauchsgüterkauf besteht ein Jahr Gewährleistung, ansonsten Gewährleistungsausschluss. Ausgenommen sind hiervon Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nicht.

Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Bei Verbrauchsgüterkauf besteht ein Jahr Gewährleistung, ansonsten Gewährleistungsausschluss. Ausgenommen sind hiervon Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

5. Bei Auslieferung über einen Abholer, Spediteur, Flugzeugtransport, Schiff o.ä. findet der Gefahrenübergang bei Übergabe statt.

 

VIII. Schiedsgutachterverfahren

(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t).

1. Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unverzügliche nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg ausgeschlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

 

IX. Gerichtsstand

 

1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Inländern einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz bzw. Wohnsitz des Käufers.

2. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Auftrag zur Vermittlung des Verkaufs eines gebrauchten oder neuen Fahrzeugs

 

I Allgemeines

1. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen, sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

2. Der Auftraggeber darf keinen weiteren Vermittler beauftragen.

3. Soweit die Parteien vereinbart haben, dass der die untere Preisgrenze übersteigende Mehrerlös dem Vermittler als Provision zuseht, ist der Vermittler von der Beschränkung des § 181 BGB befreit, er kann also das Fahrzeug zur vereinbarten unteren Preisgrenze auch selbst ankaufen.

 

II. Untere Preisgrenze / Pflichten des Auftraggebers bis zur Fahrzeugübergabe

1. Die vereinbarte untere Preisgrenze darf der Vermittler, ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers nicht unterschreiten. Ist in eiligen Fällen die Zustimmung zunächst mündlich erteilt worden, ist sie vom Auftraggeber umgehend schriftlich zu bestätigen.

2. Die untere Preisgrenze beruht auf dem jetzigen Zustand des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Angaben des Auftraggebers und der im Rahmen der festgelegten Gesamtfahrleistung normalen Abnutzung.

Der Auftraggeber verpflichtet sich,

bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Vermittler alle erforderlich werdenden Pflege- und Wartungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen.

bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Vermittler jeweils unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die den Wert des Fahrzeugs beeinträchtigen können, insbesondere Unfall- und sonstige Schäden (z. B. Motor-, Kupplungs-, Reifen-, Achsen-, Getriebe-, Blechschäden).

dem Vermittler eine etwaige Überschreitung der für den Übergabezeitpunkt festgelegten Gesamtfahrleistung anzugeben.

dem Vermittler anzugeben, wenn zwischen Vertragsabschluss und Übergabe des Fahrzeugs an den Vermittler die tatsächliche Fahrleistung vom Stand des Kilometerzählers abweicht.

 

III. Weitere Rechte und Pflichten des Vermittlers

1. Der Vermittler ist ermächtigt, Probe- , Vorführungs- und Überführungsfahrten im Rahmen des ihm erteilten Auftrages vorzunehmen oder durch Betriebsangehörige, Sachverständige oder Kaufinteressenten durchführen zu lassen.

2. Der Vermittler ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich den erfolgten Verkauf des Fahrzeugs anzuzeigen, ihm die Anschrift des Käufers mitzuteilen und den erlangten Kaufpreis, verauslagte Pflege- und Instandsetzungsaufwendungen und seine Provision Rechnung zu legen (Agenturabrechnung). Es sei denn, der Vermittler verkauft auf eigene Rechnung.

3. Der Vermittler ist unter Beachtung von Abschnitt II Ziffer 1 bevollmächtigt, den Kaufpreis im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen, davon Pflege- und Instandsetzungskosen, seine Provision und die darauf entfallende Umsatzsteuer abzuziehen, sowie mit etwaigen sonstigen im Zusammenhang mit dem Vermittlungsauftrag stehenden Forderungen an den Auftraggeber aufzurechnen.

4. Der Vermittler darf den Fahrzeugbrief erst herausgeben, wenn der Kaufpreis voll bezahlt ist.

 

IV Provision

1. Die vereinbarte Provision wird fällig mit der Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer.

2. Der Vermittler hat auch Anspruch auf die vereinbarte Provision, wenn ein von ihm abgeschlossener und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechender Verkauf aus einem Grund nicht ausgeführt wurde, den der Auftraggeber zu vertreten hat.

3. Der Vermittler hat Anspruch auf die vereinbarte Provision, auch dann, wenn nach Beendigung des Auftrages ein Kaufvertrag mit einem Käufer zustande kommt, der nachweislich durch den Vermittler von dem beabsichtigten Verkauf des Fahrzeugs erfahren hat.

 

V. Ersatz von Aufwendungen

Hat der Auftraggeber zu vertreten, dass der Verkauf des Fahrzeugs nicht vermittelt werden kann, so ist er verpflichtet dem Vermittler alle Aufwendungen bzw. die entgangene Handelsspanne im Falle eines geschlossenen Verkaufsvertrages zu ersetzen.

Sollte sich das vom Auftraggeber beschriebene Fahrzeug bei Anlieferung nicht im vereinbarten Zustand befinden, so ist er verpflichtet den Wagen auf seine Kosten wieder bei uns abzuholen. Sollte der Rücktransport mit unserem geschlossenen Transporter erfolgen, werden die anfallenden Transportkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

 

 

VI. Haftung

Der Vermittler haftet für Verlust oder Beschädigungen des für den Auftraggeber verwahrten Fahrzeugs, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung beschränkt sich hierbei auf die im Vertrag übernommenen Verpflichtungen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Vermittler unbeschränkt. Bei fahrlässiger Verletzung haftet der Vermittler nur für vorhersehbare Schäden. Für Elementarschäden wie insbesondere Hagel, Vandalismus und Brand, wird ausdrücklich keine Haftung übernommen. Der Auftraggeber hat selbst für eine Versicherung Sorge zu tragen oder eine Versicherung beizubehalten, welche genannte Schäden umfasst. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im Falle der Beschädigung auf die Übernahme der Instandsetzungskosten. Im Übrigen haftet der Vermittler nicht. Ist die Instandsetzung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der für den Tag der Beschädigung zu ermittelnde Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Verlust des Fahrzeugs oder Teilen davon. Der Vermittler hat zu diesem Zweck eine Vollversicherung für Handel und Handwerk abgeschlossen. Zur Vermeidung einer Doppelversicherung haftet bei einem noch zugelassenen Obhutsfahrzeug im Schadensfall die Versicherung des Auftraggebers. Dies gilt auch bis zum Ablauf der Ruheversicherung bei einem abgemeldeten Fahrzeug des Auftraggebers.

 

VII. Dauer des Vertrages

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten geschlossen. Vor Ablauf dieser Frist ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Nach Ablauf dieser Frist beträgt die ordentliche Kündigungsfrist eine Woche.

 

VII. Erfüllungsort / Gerichtssand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Inländern, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz bzw. Wohnsitz des Auftraggebers.

2. Wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtstand der Sitz des Vermittlers.